Bereits am 1. Februar 1933 ernennt Adolf Hitler den pfälzischen NSDAP-Gauleiter Josef Bürckel zum kommissarischen Gauleiter des Saargebietes. „Der Gauleiter“, schreibt das Organisationsbuch der NSDAP vor, „ist für seinen Hoheitsbereich dem Führer gegenüber gesamtverantwortlich für die politische und weltanschauliche Erziehung und Ausrichtung der Politischen Leiter, der Parteigenossen sowie der Bevölkerung. (…) er hat das Recht und die Pflicht, öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen und Handlungen, die der Zielsetzung der Partei zuwiderlaufen, zu unterbinden.“ Im August 1934 wird Bürckel Saarbevollmächtigter der Reichsregierung, 1936 folgt die Umbenennung dieses Postens in Reichskommissar für das Saarland. „Der Reichskommissar ist der ständige Vertreter der Reichsregierung im Saarland. Er hat die Aufgabe, für die Beobachtung der vom Führer und Reichskanzler aufgestellten Richtlinien der Politik zu sorgen. Er ist befugt, sich von sämtlichen Reichsbehörden und von den Dienststellen der unter Aufsicht des Reichs stehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften innerhalb des Saarlandes unterrichten zu lassen, sie auf die maßgebenden Gesichtspunkte und die danach erforderlichen Maßnahmen aufmerksam zu machen, sowie bei Gefahr im Verzuge einstweilige Anordnungen zu treffen (…)“, heißt es dazu im Gesetz über die vorläufige Verwaltung des Saarlandes vom 30. Januar 1935. Bürckel untersteht als Reichskommissar de facto die gesamte Landesverwaltung, sodass sich die der NS-Ideologie entsprechende Vereinigung von Partei und Staat – Bürckel als Gauleiter und Reichskommissar in Personalunion – auch hier manifestiert. Dem NS-Staat eigen, in Verwaltung und Partei, ist allerdings auch ein Nebeneinander von Kompetenzen, unklare Abtrennungen und auch persönliche Befindlichkeiten.
Das Saargebiet, das Saarland, bleibt als Verwaltungseinheit bestehen und wird nicht zwischen den Ländern Preußen und Bayern wieder aufgeteilt; somit wird kein „Status quo ante“ geschaffen, obschon das Saargebiet als „Versailler-Gebilde“ gilt, somit an eine Zeit und Ordnung erinnert, gegen die die Nazis von Beginn an opponieren. Die Entscheidung, das Saarland nicht aufzulösen, trifft letztendlich Hitler.
Der Saarbevollmächtige bzw. Reichskommissar, der Schlüsselpositionen der saarländischen Verwaltung mit Getreuen aus der Pfalz besetzt, nimmt auch Einfluss auf die Kommunalverwaltungen, gilt doch im NS-Staat die „Treue zu Führer und Reich“ als Grundlage des Beamtentums. Bürckels Behörde ist somit bestrebt, auch kommunale Behörden mit Linientreuen zu besetzen. Zudem tritt am 1. August 1935 im Saarland die Deutsche Gemeindeordnung vom 30. Januar 1933 in Kraft, die, so steht es in der Präambel, „ein Grundgesetz des nationalsozialistischen Staates“ sei. Ebenfalls ab dem 1. August 1935 hat die Preußische Amtsordnung im Saarland Gesetzeskraft: aus den Bürgermeistereien werden „Ämter“. Eine einheitliche Verfassung für Kreise wird im NS-Staat, trotz verschiedener Ansätze, nicht umgesetzt.
Am 28. Mai 1935 besucht Bürckel den Kreis St. Wendel. „Die Stadt hatte Festschmuck angelegt. Ein Meer von Fahnen grüßte den Gauleiter“, heißt es dazu in der St. Wendeler Zeitung. Kurz darauf, im Juni, wird der St. Wendeler Landrat Schmitt Landrat des Kreises Saarlouis (Stadt und Kreis taufen die Nazis in Saarlautern um), sein Nachfolger ist Leo Lorscheider.