Seit wann?
Seit dem 1. März 2020
Warum?
Damit mehr Menschen in bestimmten Einrichtungen wie Kindergärten, Schulen, Arztpraxen, Krankenhäusern und Gemeinschaftsunterkünften gegen Masern geimpft sind.
Wer wird damit geschützt?
Personen, die nicht selbst gegen Masern geimpft werden können, z.B. weil sie schwanger sind oder ein sehr schwaches Immunsystem haben. Sie sind darauf angewiesen, dass sich andere solidarisch verhalten und sich impfen lassen.
Wer sollte sich impfen lassen bzw. nachweisen, dass er bereits geimpft ist?
- Alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in den Kindergarten, die Kindertagespflege oder in die Schule.
- Nach 1970 geborene Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen arbeiten, wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal.
- Asylbewerber und Geflüchtete bis vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft.
Wenn ich nur ein Praktikum in einer Einrichtung mache?
Auch ehrenamtlich Tätige und Personen während eines Praktikums werden im Masernschutzgesetz erfasst.
Warum nicht Personen, die vor 1970 geboren sind?
Personen, die vor 1971 geboren wurden, haben mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit noch eine Masern-Erkrankung (sog. Wildvirus-Erkrankung) durchgemacht und sind durch diese immun, weshalb sie im Masernschutzgesetz nicht erfasst werden.
Wenn ich nicht geimpft bin?
Personen, die keinen ausreichenden Nachweis erbringen, dürfen weder in den betroffenen Einrichtungen betreut noch in diesen tätig werden. Eine Zwangsimpfung kommt in keinem Fall in Betracht.
Gibt es rechtliche Konsequenzen für Nicht-Geimpfte?
Wenn der erforderliche Nachweis dem Gesundheitsamt nicht innerhalb einer angemessenen Frist (mindestens zehn Tage und etwa bis zu drei Monate, um die Nachholung einer zweimaligen Masern-Schutzimpfung zu ermöglichen) vorgelegt wurde oder sich aus dem Nachweis ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, kann das Gesundheitsamt die zur Vorlage des Nachweises verpflichtete Person zu einer Beratung laden und hat diese zu einer Vervollständigung des Impfschutzes (nach Wegfall des Hindernisses/oder mit Erreichen eines bestimmten Alters) gegen Masern aufzufordern.
Unabhängig davon kann das Gesundheitsamt jeweils im Einzelfall entsprechend der bestehenden Risiken entscheiden, ob nach Ablauf einer angemessenen Frist Tätigkeits- oder Betretungsverbote ausgesprochen werden (außer bei schulpflichtigen Personen sowie im Falle eines Lieferengpasses der Impfstoffe) oder ob alternativ Geldbußen und Zwangsgelder ausgesprochen werden.
Wem muss ich melden, dass ich geimpft bin?
Der Leitung der jeweiligen Einrichtung muss vor dem tatsächlichen Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit.
Was muss ich vorlegen?
Nach §20 Absatz 9 Infektionsschutzgesetz:
- Impfausweis oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Anlage zum Untersuchungsheft für Kinder, darüber, dass bei ihnen ein Impfschutz gegen Masern besteht, oder
- ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt (durch eine Titerbestimmung) oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können, oder
- Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis bereits vorgelegen hat.
Wo kann ich als Leitung einer Einrichtung melden?
Unter dem nachfolgenden Portal kann die Leitung von Einrichtungen, die unter das Masernschutzgesetz fallen, Personen melden, von denen ihnen kein Nachweis oder kein ausreichender Masern-Impfschutz vorliegt, sowie bei Zweifeln an den vorgelegten Dokumenten. Die ausgefüllte Excel-Datei darf nicht per E-Mail an das Gesundheitsamt gesendet werden, sondern nur über das Meldeportal Masernschutzgesetz (externer Link).
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