Zwei sich reichende Hände

Bildung und Teilhabe

Für Kinder, deren Familien Bürgergeld, Sozialhilfe, Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen, gibt es Leistungen für Bildung und Teilhabe. Diese umfassen verschiedene Bedarfsarten.

Zuständige Stellen im Landkreis Sankt Wendel sind:

  • Jugendamt für den Bereich Mittagessen in Schule und Vorschule: kreisjugendamt@lkwnd.de
  • Kreissozialamt für Bildung und Teilhabe bei Familien, die Sozialhilfe oder Grundsicherung beziehen: kreissozialamt@lkwnd.de
  • Kommunale Arbeitsförderung für Bildung und Teilhabe bei Familien, die Bürgergeld, Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen: but@lkwnd.de
  • Kommunale Arbeitsförderung für den Bereich Zuschuss zum Leihentgelt bei Schulbüchern und Schülerbeförderung nach dem Landesgesetz: but@lkwnd.de 

Eintägige Schul- und Kita-Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten

Es werden die Aufwendungen (ohne Taschengeld) für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten übernommen. Vorausgesetzt wird, dass es sich um von der Schule organisierte Klassenfahrten handelt, die im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen anerkannt sind. Dies ist durch eine Bescheinigung der Schule zu belegen. Vergleichbares gilt für Ausflüge von Kindertageseinrichtungen. Die Leistungen werden direkt mit der Schule oder Einrichtung abgerechnet.

Bedarfsanmeldungen:

Lernförderung

Für Schüler/innen wird eine die schulischen Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und erforderlich ist, um das Klassenziel (in der Regel die Versetzung in die nächste Klassenstufe) zu erreichen. Dabei darf die Ursache nicht selbstverschuldet sein, z. B. durch unentschuldigtes Fehlen. Die Leistung wird nur auf Antrag erbracht und direkt mit dem Anbieter abgerechnet.

Vorrangig ist jedoch auf schulische Unterstützungsangebote (z. B. Förderunterricht) zurückzugreifen. In Einzelfällen kann auch eine Hilfestellung im Rahmen der freiwilligen Ganztagsschule geeignet sein, um die Lerndefizite zu beheben. Daneben bieten die Sozialraumteams der Jugendhilfe in den Gemeinden des Kreises eine Hausaufgabenbetreuung an; bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an den für Ihre Schule zuständigen Schoolworker oder das Sozialraumteam.

Antrag:

Schulbedarf 

Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (z. B. Ranzen, Sportzeug, Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterial) erhalten Schüler/innen eine pauschalierte Leistung zum 1. August und 1. Februar jeden Jahres.

Ein Antrag dafür ist – außer bei Bezieher/innen von Wohngeld oder Kinderzuschlag – grundsätzlich nicht erforderlich. In Zweifelsfällen (z. B. im Jahr der Einschulung oder bei Schüler/innen, die nicht mehr der Schulpflicht unterliegen) bitten wir Sie um Vorlage einer Schulbescheinigung.

Neben diesem pauschalierten Schulbedarf haben Sie auch die Möglichkeit, dass im Rahmen der Schulbuchausleihe anfallende Leihentgelt erstattet zu bekommen.

Mittagsverpflegung

Für Schüler*innen, für die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird, werden die entstehenden Aufwendungen übernommen und direkt mit dem Leistungsanbieter abgerechnet.

Gleiches gilt für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird. Hinsichtlich der Übernahme weiterer Kosten (z. B. Elternbeitrag) ist eine Kostenübernahme durch das Jugendamt möglich.

Antrag:

Gesellschaftliche Teilhabe

Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft berücksichtigt für

  • Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit
  • Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung
  • die Teilnahme an Freizeiten.

Allerdings sind die übernahmefähigen Kosten auf 15 € im Monat begrenzt. Bei Freizeiten kann dieser Monatsbetrag jedoch auch angespart werden; so können im Einzelfall maximal 180 € übernommen werden.

Daneben können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme und es den Leistungsberechtigten im begründeten Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

Die Leistung wird direkt mit dem Anbieter (z. B. Verein) abgerechnet.

Schülerbeförderung

Für Schüler*innen, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die erforderlichen Aufwendungen der günstigsten Beförderungskosten berücksichtigt.

Diese Leistung ist jedoch nachrangig vor anderen Ansprüchen. Im Saarland stellen beispielsweise die Kommunen die Schülerbeförderung an Grundschulen und bestimmten Förderschulen sicher.

In anderen Schulformen kann möglicherweise ein Anspruch nach dem Saarländischen Schülerförderungsgesetz bestehen (insbesondere für Kinder in Heim- oder Familienpflege, Halbwaisen und Waisen sowie Integrationsschüler/innen in Regelschulen).

Wir bitten Sie, die bestehenden Ermäßigungen (z. B. das “saarVV Junge-Leute Ticket”) zu nutzen.

Schülerförderung 

Das Land fördert mit dem Saarländischen Schülerförderungsgesetz Schüler*innen der öffentlichen Schulen im Sinne des Schulordnungsgesetzes und der aufgrund des Privatschulgesetzes genehmigten Ersatzschulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, durch

  • Freistellung von der Zahlung des Leihentgeltes bei der der Schulbuchausleihe und
  • Fahrtkostenzuschüsse

Kontakt

Landkreis Sankt Wendel
Kommunale Arbeitsförderung
– Bildung und Teilhabe –
Tritschlerstraße 5 – Wendelinuspark
66606 St. Wendel

T 06851 801-3000
F 06851 801-3090

but@lkwnd.de 

Kostenübernahme der Schulbuchausleihe/Medienausleihe für Leistungsberechtige nach dem SGB II und SGB XII (Bürgergeld, Sozialhilfe, Grundsicherung)

Für Schüler*innen, die zur Bedarfsgemeinschaft von Bezieherinnen und Beziehern von Bürgergeld nach dem Sozialgesetzbuch II oder von laufenden Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches XII – Grundsicherung bzw. Sozialhilfe – gehören besteht die Möglichkeit, einen Mehrbedarf zu beantragen.

Der Anspruch besteht für Schüler*innen, die zum Schuljahresbeginn (= 1. August) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Saarland eine öffentliche Schule oder eine staatlich genehmigte private Ersatzschule (nur Vollzeitschulen) besuchen und an einem vom Land betriebenen oder genehmigten System zur Bereitstellung von Lehr- und Lernmittel teilnehmen.

Die Bedarfsmeldung ist zusammen mit dem Gebührenbescheid bzw. der Rechnung über das Leihentgelt beim zuständigen Sozialleistungsträger (Jobcenter oder Sozialamt) umgehend einzureichen.

Die Gebühr kann als Mehrbedarf nach §21 Abs. 6a SGB II bzw. nach §30 Abs. 9 SGB XII durch den jeweiligen Sozialleistungsträger übernommen werden.

Sofern Sie dem zustimmen, können wir die Leistungen unmittelbar an den Schulträger auszahlen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Mittel zweckentsprechend verwendet werden und die erforderlichen Lernmittel rechtzeitig zu Schuljahresbeginn bereitgestellt werden.

Den Bedarf müssen Sie in dem Landkreis anmelden, in dem Sie ihren Wohnort haben – nicht im Landkreis, in dem die Schule liegt.

Wichtig: Stellen Sie den Antrag, sobald Sie die Zahlungsaufforderung des Schulträgers erhalten haben. Nur so ist sichergestellt, dass Ihr Kind zum Beginn des Schuljahres mit Büchern und Medien ausgestattet wird.

Was tun?
Bitte laden Sie die für Sie passende nachfolgende Bedarfsanmeldung herunter, füllen sie aus und senden sie diese zusammen mit dem Gebührenbescheid/Leihentgeltrechnung an but@lkwnd.de oder an die Postadresse des Landkreises. Eine persönliche Vorsprache ist nicht notwendig.

Freistellung bei der Schulbuchausleihe/Medienausleihe für Schüler*innen im Bezug von Kinderzuschlag, Wohngeld, Asylbewerberleistungsgesetz, (Halb-)Waisen, Jugendhilfeeinrichtungen oder Familienpflege

Der Anspruch auf Freistellung besteht für Schüler*innen, die zum Schuljahresbeginn (= 1. August) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Saarland eine öffentliche Schule oder eine staatlich genehmigte private Ersatzschule (nur Vollzeitschulen) besuchen, an einer vom Land betriebenen oder genehmigten Systemen zur Bereitstellung von Lehr- und Lernmittel teilnehmen und zu einer der folgenden Personengruppen gehören:

  • Schüler*innen, die nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches VIII in Heimen oder in Familienpflege untergebracht sind oder deren Heimunterbringung nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches XII erfolgt ist.
  • Schüler*innen, die Waisenrente oder Waisengeld erhalten.
  • Schüler*innen, die selbst oder deren Eltern Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind.
  • Schüler*innen, die im Haushalt von Empfängerinnen und Empfängern des Kinderzuschlags nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes leben.
  • Schüler*innen, die zum Haushalt von Empfängerinnen und Empfängern von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz gehören.

Bei der Antragstellung müssen Sie nachweisen, dass Sie zu einer der berechtigten Gruppe gehören und uns den aktuellen Bescheid über die Zahlung einer der genannten Sozialleistungen in Kopie vorlegen.

Den Antrag müssen Sie in dem Landkreis stellen, in dem Sie ihren Wohnort haben – nicht im Landkreis, in dem die Schule liegt. Befindet sich der erste Wohnsitz außerhalb des Saarlandes, richten Sie Ihren Antrag bitte an das Amt, in dessen Kreis die Schule liegt.

Wichtig: Stellen Sie den Antrag, sobald Sie die Zahlungsaufforderung des Schulträgers erhalten haben. Nur so ist sichergestellt, dass Ihr Kind zum Beginn des Schuljahres mit Büchern und Medien ausgestattet wird. Anträge, die nach dem 30.09. eines jeden Jahres eingehen, müssen abgelehnt werden.

Was tun?
Bitte laden Sie den nachfolgenden Freistellungsantrag herunter, füllen ihn aus und senden Sie diesen an but@lkwnd.de oder an die Postadresse des Landkreises. Eine persönliche Vorsprache ist nicht notwendig.

Fahrtkostenzuschuss für Fahrten zur Schule

Schüler*innen mit Wohnsitz im Saarland haben einen Anspruch auf einen Fahrkostenzuschuss für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs, sofern sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen und der kürzeste Fußweg zur Schule mehr als zwei Kilometer beträgt, wenn sie zu einer der folgenden Personengruppen gehören:

  • Schüler*innen, die nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Heimen oder in Familienpflege untergebracht sind oder deren Heimunterbringung nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuches (SGB XII) erfolgt ist;
  • Schüler*innen, die Waisenrente oder Waisengeld erhalten;
  • Schüler*innen, bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung anerkannt ist und eine schulische Förderung nach der Integrationsverordnung oder der Inklusionsverordnung erfolgt;
  • Schüler*innen, die selbst oder deren Eltern Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind, soweit sie nicht nach § 2 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes Leistungen entsprechend des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII, Sozialhilfe) in Anspruch nehmen können.

Wer nicht zu einer der Personengruppen gehört, aber eine andere Sozialleistung bezieht (z.B. Bürgergeld, Wohngeld, Kinderzuschlag, Sozialhilfe), erhält eine Kostenerstattung nach den Leistungen für Bildung und Teilhabe (s.o.).

Bei Schüler*innen von Grundschulen und Förderschulen muss der Schulträger die Beförderung sicherstellen – hier werden Fahrtkosten nicht übernommen.

Der Antrag muss bis spätestens 31.12. eines jeden Jahres gestellt werden. Wird eine Schülerin oder ein Schüler erst nach dem 31. Dezember in einer Schule aufgenommen, so ist der Antrag spätestens einen Monat nach der Aufnahme in der Schule zu stellen. Wenn Sie den Antrag gestellt haben, müssen sie die gekauften Fahrkarten aufbewahren und zum Ende des Schuljahres oder -halbjahres im Original vorlegen, erst dann kann eine Auszahlung erfolgen.