Fahrtkostenzuschuss für Fahrten zur Schule
Schüler*innen mit Wohnsitz im Saarland haben einen Anspruch auf einen Fahrkostenzuschuss für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs, sofern sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen und der kürzeste Fußweg zur Schule mehr als zwei Kilometer beträgt, wenn sie zu einer der folgenden Personengruppen gehören:
- Schüler*innen, die nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Heimen oder in Familienpflege untergebracht sind oder deren Heimunterbringung nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuches (SGB XII) erfolgt ist;
- Schüler*innen, die Waisenrente oder Waisengeld erhalten;
- Schüler*innen, bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung anerkannt ist und eine schulische Förderung nach der Integrationsverordnung oder der Inklusionsverordnung erfolgt;
- Schüler*innen, die selbst oder deren Eltern Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind, soweit sie nicht nach § 2 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes Leistungen entsprechend des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII, Sozialhilfe) in Anspruch nehmen können.
Wer nicht zu einer der Personengruppen gehört, aber eine andere Sozialleistung bezieht (z.B. Grundsicherung, Wohngeld, Kinderzuschlag, Sozialhilfe), erhält eine Kostenerstattung nach den Leistungen für Bildung und Teilhabe (s.o.).
Bei Schüler*innen von Grundschulen und Förderschulen muss der Schulträger die Beförderung sicherstellen – hier werden Fahrtkosten nicht übernommen.
Der Antrag muss bis spätestens 31.12. eines jeden Jahres gestellt werden. Wird eine Schülerin oder ein Schüler erst nach dem 31. Dezember in einer Schule aufgenommen, so ist der Antrag spätestens einen Monat nach der Aufnahme in der Schule zu stellen. Wenn Sie den Antrag gestellt haben, müssen sie die gekauften Fahrkarten aufbewahren und zum Ende des Schuljahres oder -halbjahres im Original vorlegen, erst dann kann eine Auszahlung erfolgen.