Hilfe zum Lebensunterhalt

Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII) – umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Die Leistungsberechtigten erhalten die Sozialhilfeleistung in Form von monatlichen Regelbeträgen und einmaligen Leistungen; Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen angemessenen Aufwendungen bis maximal den Höchstbeträgen erbracht. In dieser Form wird die Hilfeleistung im ambulanten Bereich geleistet.

In der Regel ist die Personengruppe der nur teilweise bzw. nicht dauerhaft Erwerbsgeminderten betroffen, die dem Arbeitsmarkt noch eingeschränkt zur Verfügung stehen bzw. bei denen über die vorrangigen Ansprüche auf Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII) noch nicht verbindlich entschieden werden kann. Entsprechend wird die Hilfe zum Lebensunterhalt meistens nur vorübergehend oder vorläufig gewährt. Ein weiterer Personenkreis sind die Altersrentenbezieher vor der Vollendung der gesetzlichen Altersgrenze.

Im stationären Bereich umfasst die Hilfe auch einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung sowie einmalige Bekleidungsbeihilfen und wird in der Regel in Kombination mit weiteren Sozialhilfeleistungen (überwiegend Hilfe zur Pflege) bewilligt.

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