Hilfe in anderen Lebenslagen

Die Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem 9. Kapitel SGB XII umfasst die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, die Altenhilfe, die Blindenhilfe, die Hilfe in sonstigen Lebenslagen und die Übernahme von Bestattungskosten. Hilfe in anderen Lebenslagen wird an denjenigen geleistet, der einen entsprechenden Bedarf geltend macht, den er anderweitig nicht decken kann.

Nach § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, diese Aufwendungen zu tragen. Die erforderlichen Kosten sind zu übernehmen, soweit vorrangig Verpflichtete die Bestattungskosten nicht aus dem Nachlass bestreiten können und wenn die Übernahme aus dem eigenen Einkommen und Vermögen des Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Für die Gewährung dieser Hilfeart ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, ansonsten der Sozialhilfeträger, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

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