Masernschutzgesetz

Das Masernschutzgesetz gilt seit dem 1. März 2020. Pandemiebedingt wurde die Meldefrist für Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen an das jeweils zuständige Gesundheitsamt bis zum 31. Juli 2022 verlängert.

Das Gesetz soll den Schutz vor Masern in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen fördern.

Daher sieht es vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in den Kindergarten, die Kindertagespflege oder in die Schule die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen.

Nach 1970 geborene Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen arbeiten, wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal, müssen ebenfalls einen Schutz gegen Masern aufweisen.

Auch Asylbewerber und Geflüchtete müssen vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft einen entsprechenden Impfschutz haben.


Umsetzung des Masernschutzgesetzes durch das Gesundheitsamt

Die Meldung nach §20 IfSG erfolgt ausschließlich über diesen Link:
Meldeportal Masernschutzgesetz

Bitte beachten:

Die ausgefüllte Excel-Datei darf nicht per E-Mail an das Gesundheitsamt gesendet werden, sondern nur über das Meldeportal Masernschutzgesetz

Bitte melden Sie nur Personen, von denen Ihnen kein Nachweis oder kein ausreichender Impfschutz vorliegt, sowie bei Zweifeln an den vorgelegten Dokumenten.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne auf folgenden Wegen zur Verfügung:
E-Mail:     gesundheitsamt(at)lkwnd.de
Telefon:    06851/801 5301