Kindesunterhalt

Kinder haben bis zum Erreichen ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit (Ausbildungsende) Anspruch auf Unterhalt. Alleinerziehende Elternteile kommen dieser Pflicht in Form eines Betreuungsunterhalts nach. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, hat seine Unterhaltspflicht durch Geldleistungen zu erfüllen. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs hängt vom Alter des Kindes und dem Einkommen des oder der Unterhaltspflichtigen ab. Die Berechnung erfolgt anhand der Düsseldorfer Tabelle.

Das unterhaltsberechtigte Kind bzw. dessen gesetzlicher Vertreter kann grundsätzlich die Titulierung des Unterhaltsanspruchs in vollstreckbarer Form verlangen. Vollstreckbare Unterhaltstitel sind (kostenfreie) Jugendamtsurkunden, notarielle Verpflichtungserklärungen sowie gerichtlich herbeigeführte Vergleiche, Beschlüsse und einstweilige Anordnungen.

Kontakt:
Sekretariat
T 06851 801-5101
F 06851 801-5190
Kreisjugendamt(at)lkwnd.de

Bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen hilft das Jugendamt im Rahmen einer Beistandschaft. Auch die Zahlung von Unterhaltsvorschuss ist durch das Jugendamt möglich.

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