Amtsvormundschaft/Amtspflegschaft

Sind Nachteile für das Kindeswohl nicht auszuschließen, weil die elterliche Sorge nicht oder nicht ausreichend sichergestellt ist, sieht der Gesetzgeber Möglichkeiten vor, diese ganz oder teilweise zu ersetzen. Drei Formen sind zu nennen, wobei die Amtsvormundschaft den Gesamtbereich, die Amtspflegschaft lediglich Teilbereiche der elterlichen Sorge betrifft.

Die Gesetzliche Amtsvormundschaft tritt ein, wenn eine nicht verheiratete Kindesmutter selbst minderjährig und damit selbst nicht voll geschäftsfähig ist. Sie ersetzt das elterliche Sorgerecht nicht, sondern tritt unterstützend daneben. Die immer durch das Jugendamt wahrgenommene Vormundschaft endet automatisch mit Volljährigkeit der Mutter. Während der Zeit der sogenannten Adoptionspflege wirkt auch die gesetzliche Amtsvormundschaft, da die elterliche Sorge in dieser Zeit ruht. Die gesetzliche Amtsvormundschaft endet mit der Adoption.

Im Gegensatz zur gesetzlichen Amtsvormundschaft ist im Fall der bestellten Amtsvormundschaft die elterliche Sorge durch ein Familiengericht aufgrund zwingender Umstände aufgehoben und einem Dritten, oftmals dem Jugendamt, übertragen.

Die Pflegschaft ist immer bestellt, das heißt von einem Gericht veranlasst. Sie ersetzt nicht die gesamte elterliche Sorge, sondern lediglich Teilbereiche wie Vermögensverwaltung, Aufenthaltsbestimmungsrecht oder das Recht, Hilfe zur Erziehung zu beantragen. Diese Sorgerechts- oder Ergänzungspflegschaften können auch dem Jugendamt übertragen werden.

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