Schutzauftrag des Jugendamtes – Gefährdung und Inobhutnahme

Das Jugendamt hat im Rahmen seines Wächteramtes die Verpflichtung, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um eine Gefährdung von Kindern und Jugendlichen zu verhindern oder das Kindeswohl im Fall einer erkennbaren Gefahr zu sichern.

Das Jugendamt ist verpflichtet, Kinder und Jugendliche unabhängig von deren Beweggründen in Obhut zu nehmen, wenn diese als „Selbstmelder“ darum bitten. Eine Inobhutnahme ist gleichfalls vorzunehmen, wenn über „Fremdmelder“ die dringende Notwendigkeit einer Gefahrenabwehr oder Kindeswohlsicherung angezeigt wird. Oft erfolgt die Fremdmeldung in direktem Zusammenhang mit der Zuführung des oder der Minderjährigen (i.d.R. durch die Polizei). Die kurzzeitige Unterbringung erfolgt in sogenannten Bereitschaftspflegefamilien, in Ausnahmefällen auch in einem Heim. Die Personensorgeberechtigten sind zeitnah über die Inobhutnahme zu informieren. Sie entscheiden, über den weiteren Verlauf. Die Inobhutnahme ist mit der Rückführung in den Haushalt der Eltern beendet. Sie kann jedoch in direkter Folge mit Hilfen zur Erziehung verbunden werden.

Eine Inobhutnahme im Haushalt der Personensorgeberechtigten oder gegen deren Willen ist nur in Ausnahmefällen möglich. Sieht das Jugendamt in der Rückführung eine weitere Gefährdung, bleibt ihm die Möglichkeit, das Familiengericht über seine Problemsicht zu informieren und einen Eingriff in die elterliche Sorge zu beantragen. Gravierende Gründe für eine schützende Fremdunterbringung können zum Beispiel schwere Kindesvernachlässigung, Misshandlung oder Missbrauch sein. Hält sich ein Kind oder ein Jugendlicher mit Zustimmung der Personensorgeberechtigten bei einer anderen Person oder in einer Einrichtung auf, kann das Jugendamt bei Gefahr im Verzug eine Herausnahme veranlassen. Das weitere Verfahren entspricht weitgehend dem der Inobhutnahme.

Eine Kostenbeteiligung erfolgt im Rahmen einer Einkommensüberprüfung.

Neben der Krisenintervention im konkreten Einzelfall, beinhaltet der Schutzauftrag des Jugendamtes auch die Überprüfung von Erbringern späterer Jugendhilfeleistungen. Sollen Pflegekinder in Familienpflege regelmäßig betreut werden und greifen keine gesetzlichen Ausnahmeregelungen, muss das Jugendamt hierfür eine Pflegeerlaubnis erteilen. Einrichtungen der Jugendhilfe bedürfen einer Betriebserlaubnis und unterliegen örtlichen Prüfungen und Meldeverpflichtungen.

Im Rahmen des Kinder- und Jugendschutzes obliegen dem Jugendamt weitere Zuständigkeiten und Aufgaben präventiver und planerischer Art.

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